Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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1. Allgemeines
Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ bilden einen integrierten Bestandteil jeder zwischen Auftraggeber und ALP Media getroffenen Vereinbarung. Mit Auftragserteilung hat der Auftraggeber die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

2. Aufträge, Auftragsbestätigung
Aufträge (Platzierungswünsche) werden nur in schriftlicher Form entgegengenommen. Die Annahme erfolgt schriftlich. Abänderungen von Aufträgen bedürfen ebenfalls der Schriftform. ALP Media behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
a) Aufträge (Plazierungswünsche) werden seitens ALP Media mit der Verfügbarkeit der gewünschten Plätze in Einklang gebracht, in Form eines Anbots ausgedruckt, und dem Auftraggeber zugeleitet. Sie werden nach firmenmäßiger Zeichnung durch den Auftraggeber rechtsverbindlich. Aufträge werden nur für namentlich bezeichnete Firmen bei gleichzeitiger Angabe der Marke, des Produktes bzw. der Dienstleistung, für die geworben werden soll, angenommen. Im Falle einer Verschiedenheit zwischen Auftraggeber von ALP Media und Werbekunden (mit dem ALP Media dies falls kein Vertragsverhältnis
begründet) ist der Werbekunde ALP Media vor Auftragserteilung bekanntzugeben. Ist der Auftraggeber ein für einen Werbekunden tätiger Werbungsmittler, so ist ausschließlich dieser Berechtigter und Verpflichteter aus dem von ihm und ALP Media begründetes Vertragsverhältnis.
ALP Media behält sich das Recht vor, einen durch einen Werbungsmittler vermittelten Auftrag nach der Bekanntgabe des Werbekunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Im Falle einer solchen Ablehnung stehen weder dem Werbekunden, noch dem Werbungsmittler Ansprüche gegenüber ALP Media zu.
b) Alle Aufträge, die zum jeweiligen Buchungstermin vorliegen, werden bei der Belegung der Werbeplätze und im Wintersportgebiet gleichrangig behandelt.

3. Haftung und Folgeschäden
ALP Media gewährleistet die ordnungsgemäße und termingerechte Platzierung der Werbemittel.
Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen können nur während der Dauer des Aushanges geltend gemacht werden. Höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungseinflüsse wie Stürme-, Kälte- und Regenperioden etc. entbinden ALP Media von jeder Haftung.
Die Geltendmachung von Folgeschäden gilt als ausgeschlossen, ausgenommen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fehlleistungen durch ALP Media. Dies gilt insbesondere für die Produktionskosten der Werbemittel. Eine Haftung für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit seiner Ankündigung und erklärt ALP Media von allen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Ankündigung gegenüber ALP Media geltend gemacht werden könnten, gänzlich Schad- und klaglos zu halten.

4. Betriebsdauer und Aushangdauer
ALP Media übernimmt keine Gewähr dafür, dass die nach dem Auftrag mit den Werbemitteln versehenen Stellen während der vereinbarten Laufzeit ununterbrochen im Betrieb stehen und dass alle Ankündigungen ununterbrochen sichtbar sind. Für eventuell beschädigte oder nicht rechtzeitig ausgetauschte oder fehlerhaft ausgetauschte Ankündigungen leistet ALP Media keinen Ersatz.
a) Falls nicht anders vereinbart beträgt die Aushangdauer eine gesamte Saison des/der jeweiligen
Wintersportgebiete/s, wobei hier in Sommer- und Wintersaison differenziert wird.
b) Erfolgt die Auftragserteilung später als für die jeweiligen Werbeträger verlautbarten Buchungstermine, so garantiert ALP Media nicht, dass die Werbemittel bereits ab dem tatsächlichen Saisonbeginn/Aushangdatum/Erstausstrahlungstermin aushängen/verlautbart werden.
c) Werden Liftanlagen bzw. Stellen auf in oder an denen der Auftraggeber Werbeflächen gebucht hat bereits vor dem offiziellen Saisonende im jeweiligen Wintersportgebiet vorübergehend oder dauernd eingestellt, egal aus welchen Gründen, berechtigt das den Auftraggeber nicht, einen Teil des Ankündigungsentgeltes zurückzuverlangen bzw. sonstige Ersatzleistungen oder eine Schadloshaltung zu verlangen. Dies gilt auch für beschädigte oder verloren gegangene Werbemittel.
d) Eine Zusage für die Durchführung des Aushanges an einem bestimmten Tag kann nicht abgegeben werden.
e) Die Entscheidung darüber, wie die Werbemittel auf den gebuchten Flächen verteilt werden, obliegt allein ALP Media.

5. Umsetzen von Werbemitteln
Es ist ALP Media gestattet, wegen besserer Ausnützung der verfügbaren Werbeflächen in den Wintersportregionen die Plätze der Werbemittel jederzeit zu verändern, das heißt, die Anordnung bzw.
den Standort der Werbemittel zu ändern.

6. Ersatzwerbemittel
Werden die zum Aushang, zur Instandhaltung und zum Umsetzen von Werbeträgern notwendigen Werbemittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, trifft ALP Media keinerlei Verantwortung/Haftung für Mängel an diesen Werbeträgern/Werbemitteln und für sich auf Grund dieser Mängel für den Auftraggeber allenfalls ergebende Nachteile.

7. Farbveränderungen
Für Veränderungen der Werbemittel in der Farbe infolge der Verwendung bestimmter Druckfarben oder infolge von Witterungseinflüssen wird keine Haftung übernommen.

8. Behördliche Vorschriften
Die Verantwortung für Form und Inhalt der Werbemittel sowie für die Beachtung behördlicher Vorschriften trägt allein der Auftraggeber. ALP Media ist berechtigt, von einem bereits angenommenen Auftrag zurückzutreten, wenn bei Annahme des Auftrages Form und Inhalt der Werbemittel ALP Media unbekannt waren und diese gegen die guten Sitten, behördliche Vorschriften, etc. verstoßen. ALP Media ist dennoch das volle Ankündigungsentgelt zu bezahlen und dem Auftraggeber stehen keinerlei (Kosten-)Ersatzansprüche (welcher Art auch immer) gegenüber ALP Media zu.

9. Beschlagnahme von Werbemitteln
Bei Beschlagnahme von Werbemitteln, aus welchen Gründen auch immer, hat der Auftraggeber das volle Ankündigungsentgelt zu bezahlen. Allfällige Kosten für die Demontage und den Versand der Werbemittel trägt der Auftraggeber.

10. Ablehnung durch die Behörden
Sollten die Anbringung oder das Verbleiben von Ankündigungen durch die zuständige Behörde oder durch die Besitzer des Objektes, aus welchen Gründen auch immer, abgelehnt bzw. eingestellt werden oder das Verfügungsrecht von ALP Media über das Ankündigungsobjekt aufhören, so erlischt jedes diesbezügliche Übereinkommen. Der Auftraggeber hat keinerlei Recht auf Ersatzansprüche, doch wird ihm in einem solchen Fall – außer bei Beschlagnahme von Werbemitteln – der eventuell vorausbezahlte Teil des Ankündigungsentgeltes rückvergütet.

11. Konkurrenzausschluß
Es kann kein Konkurrenzausschluß gewährt werden.

12. Lieferung der Werbemittel
Voraussetzung für eine termingerechte Durchführung des Auftrages ist neben der termingerechten Auftragserteilung (4b) die fristgerechte Lieferung der Werbemittel an ALP Media. Die Lieferung hat frei
Haus zu erfolgen. Ein durch die verspätete Lieferung der Werbemittel bedingter verspäteter Aushang (von Werbemitteln) hat keine Verlängerung der Laufzeit zur Folge und berechtigt den Auftraggeber nicht, einen Teil des Ankündigungsentgeltes zurückzuverlangen bzw. sonstige Ersatzleistungen zu fordern oder eine Schadloshaltung zu verlangen.
(a) Liefertermine der Werbemittel für Sicherheitsbügel-Display:
Die zu liefernde Anzahl an Aufklebern entspricht der Anzahl der gebuchten Plätze plus einer 10%igen Überlieferung. Die Werbeaufkleber müssen spätestens zu dem laut Angebot der ALP Media vereinbarten Termin direkt bei ALP Media eintreffen.
(b) Liefertermine der Werbemittel für Gondelwerbung:
Die zu liefernde Anzahl an Aufklebern entspricht der Anzahl der gebuchten Plätze plus einer 10%igen Überlieferung. Die Werbeaufkleber müssen spätestens zu dem laut Angebot der ALP Media vereinbarten Termin entweder – wie ebenfalls laut Angebot vereinbart – direkt beim Seilbahnunternehmen oder bei ALP Media eintreffen.
(c) Liefertermine der Checkpoint Poster und Alpencouch
Die zu liefernde Anzahl an Aufklebern ist die Anzahl der gebuchten Plätze plus einer 10%igen Überlieferung. Die Werbeaufkleber müssen spätestens zu dem laut Angebot der ALP Media vereinbarten Termin entweder – wie ebenfalls laut Angebot vereinbart – direkt beim Seilbahnunternehmen oder bei ALP Media eintreffen.
(d) Liefertermine der Big Poster
Die zu liefernde Anzahl an Vinyl Frontlit Planen ist die Anzahl der gebuchten Plätze. Die Planen müssen spätestens zu dem laut Angebot der ALP Media vereinbarten Termin entweder – wie ebenfalls laut Angebot vereinbart – direkt beim Seilbahnunternehmen oder bei ALP Media eintreffen.
(e) Abwicklung der Werbemittelproduktion durch ALP Media
Falls die Abwicklung der Werbemittelproduktion durch ALP Media erfolgt, so hat der Auftraggeber die Druckunterlagen nach den übermittelten Vorgaben der jeweiligen Alp Media Druckdaten-Anforderungsblätter, zu den unter 12.(a)-(d) genannten Terminen, frei Haus an die Adresse von ALP Media zu liefern. Wenn die gelieferten Daten in der von ALP Media beauftragten Druckerei nicht verarbeitet werden können oder diese fehlerhaft sind, kann ALP Media vom Auftraggeber die Neuproduktion verlangen. Dies berechtigt den Auftraggeber nicht zu einem Rücktritt vom Auftrag. Ein dadurch bedingter späterer Aushang der Werbemittel hat keine Verlängerung der Laufzeit der abgeschlossenen Vereinbarung zur Folge und berechtigt den Auftraggeber nicht, einen Teil des Ankündigungsentgeltes zurückzuverlangen bzw. sonstige Ersatzleistungen zu fordern oder eine Schadloshaltung zu verlangen. Erfolgt die Abwicklung der Werbemittelproduktion durch ALP Media, so erfolgt die Rechnungslegung über die Höhe der Produktionskosten und evtl. Bemusterungskosten der Werbemittel durch ALP Media.

13. Außerordentliche Kosten:
Kosten für besondere Leistungen, z.B. Verpackungsmaterial, Zoll, Versandkosten, Bemusterungskosten der Werbemittel, Rücksendungen unverbrauchter Werbeaufkleber, Montage außerhalb des für ein Wintersportgebiet vorgesehenen Termins etc. hat der Auftraggeber zu tragen.

14. Weitergabe von Werbeflächen:
Eine Untervermietung oder Weitergabe gebuchter Flächen durch den Auftraggeber an Dritte ist nicht gestattet.

15.Kollektivwerbung:
Für Kollektivankündigungen (Ankündigungen, die für mehrere Produkte und Marken oder Leistungen mehrerer Unternehmungen werben) kann ein Aufschlag bis zu 200% verrechnet werden.

16. Aufkleberstandardformate und Folienqualität:
a) Größe und Art der Werbemittel (Breite x Höhe):
– Sicherheitsbügel-Display 205 x 55 mm, Hinterglaskleber, Sk-Folie transparent spiegelverkehrt
– Gondelwerbung, individuelles Format je nach Kabinenfabrikat, Hinterglaskleber
– Checkpoint Poster, individuelles Format je nach Antennenfabrikat, hochauflösender Latex-
Digitaldruck Backlit u. Schutzlaminat inkl. Klebeband 3M auf Rückseite
– Alpencouch Poster, 1550 x 550 mm, hochauflösender Latex-Digitaldruck Backlit u. Schutzlaminat
inkl. Klebeband 3M auf Rückseite
– Big Poster, individuelles Format je nach Standort, Digitaldruck auf Vinyl Frontlit, Grammatur 450
gr./m²
b) Die vom Auftraggeber gelieferten Werbemittel müssen nachweislich den im alpinen Raum herrschenden extremen Witterungsverhältnissen entsprechen, d.h. sie müssen UV-beständig, wasserfest und temperaturbeständig (-60° C bis +60° C) sein.
c) Sind an den Aufklebern Veränderungen festzustellen, hat der Auftraggeber – sofern das Seilbahnunternehmen dies verlangt – die entsprechende Anzahl an Ersatzaufklebern zur Verfügung zu stellen. Die anfallenden Produktions-, Versand- und Montagekosten hat der Auftraggeber zu tragen. Kommt der Auftraggeber der Forderung nach Ersatzklebern nicht nach, kann ALP Media die schadhaften Werbemittel auf Kosten des Auftraggebers entfernen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ersatzleistungen oder Schadloshaltung.
d) Kleber und Druckfarben müssen ohne den Einsatz von Lösungsmitteln – ausgenommen Seifenlauge -rückstandsfrei und leicht ablösbar sein. Im Falle von Schäden an den Werbeträger durch Druckfarben oder Kleber hat der Auftraggeber ALP Media schadlos zu halten.
e) Für alle anderen Arten von Werbemitteln und Werbeträgern werden die Eigenschaften gesondert bekanntgegeben.

17. Nicht verwendete Werbemittel:
Die nicht verwendeten Werbemittel gehen, falls nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, in das Eigentum von ALP Media über.

18. Erhebung des Werbeaufwandes:
ALP Media ist berechtigt, die Stellenanzahl der für den Auftraggeber zum Aushang gebrachten Werbemittel zum ausschließlichen Zweck der Werbeaufwanderhebung einschlägigen Instituten mitzuteilen.

19. Datenschutz:
Im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und ALP Media werden nachstehend angeführte Daten wie Titel, Name, Anschrift, zum Zwecke einer Kundenevidenz, Zusendung von Informationsmaterial und für das Rechnungswesen von ALP Media gespeichert. Die persönlichen Daten des Auftraggebers werden nur, soweit es gesetzlich zulässig ist, verwendet und weitergegeben. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass ALP Media die auf den Werbemitteln abgebildeten Elemente oder Teile davon für eigene Werbezwecke einsetzt.

20. Tarife:
Maßgeblich für die Berechnung sind die zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Tarife. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer, den anfallenden Werbeabgaben, der Versand- und Produktionskosten und/oder –steuern. Es werden nur an ALP Media direkt geleistete Zahlungen anerkannt.

21. Zahlungsbedingungen:
50 % des Ankündigungsentgeltes sind bei Auftragserteilung, die restlichen 50 % spätestens 30 Tage vor Aushang der Werbemittel/Erstausstrahlung auf ein von ALP Media bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Die anfallenden Bankspesen trägt der Auftraggeber. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen steht ALP Media das Recht zu, den Auftrag nicht auszuführen bzw. die Ankündigungen nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen ohne weitere Mahnfrist sofort zu entfernen
bzw. durch andere Ankündigungen zu ersetzen, wobei das Entgelt für die Leistung, soweit sie erbracht wurde, sofort fällig ist. Bei erstmaliger Auftragserteilung sowie bei bestehenden Zahlungsschwierigkeiten kann ALP Media ohne weiteres die Zahlung der vollen Auftragsbruttosumme bei Auftragserteilung verlangen. Wird diese Zahlung nicht fristgerecht geleistet, gilt der Auftrag als storniert. Sollten ALP Media dadurch Werbeeinnahmen entgehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, ALP Media diesen Einnahmenentgang zu ersetzen. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. sowie die Einziehungskosten berechnet.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Forderungen von ALP Media Gegenforderungen entgegenzuhalten (Kompensationsausschluss), es sei denn, diese wurden von ALP Media zuvor schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

22. Mittlerprovision:
ALP Media räumt allen Auftraggebern, die gewerberechtliche Werbungsmittler sind, für die Erteilung von Werbeaufträgen eine einheitliche Mittlerprovision des Nettoankündigungsentgeltes ein. Mittlerprovisionen an Werbungsmittler werden unter der Bedingung gewährt, dass diese daraus ihre Unkosten decken. Ist dies nicht der Fall (wird z.B. ein Teil der Mittlerprovision an den Werbekunden weitergegeben), behält sich ALP Media eine entsprechende Kürzung der Mittlerprovision vor. Bemessungsgrundlage dieses Mittlerrabatts ist der um einen allfälligen Mengenrabatt verminderte Werbepreis.
Voraussetzung für die Fälligkeit dieser Mittlerprovision und die Verpflichtung zu deren Auszahlung durch ALP Media ist der vorherige vollständige Zahlungseingang des vereinbarten Ankündigungsentgelts bei ALP Media.

23. Vergebührung des Vertrages:
Eine eventuell gesetzlich vorgeschriebene Vergebührung des Vertrages geht zulasten des Auftraggebers.

24. Abgaben und Steuern:
Insbesondere die Werbeabgabe und die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe gehen zu Lasten des
Auftraggebers und sind ALP Media gleichzeitig mit dem Werbepreis zu bezahlen. ALP Media ist jedenfalls berechtigt, die Werbeabgabe bzw. Umsatzsteuer vom Auftraggeber vor ihrer Abfuhr an die Finanzbehörde einzuziehen. Auch die zu einem späteren Zeitpunkt durch Abgabenbescheid vorgeschriebene Werbeabgabe oder Umsatzsteuer ist bei Fälligstellung durch ALP Media (in Form einer Rechnung) diesem gegen nachträgliche Verrechnung zu akontieren.

25. Gerichtsstandsvereinbarung/Materielles Recht:
Erfüllungsort für die von ALP Media zu erbringenden Leistungen sind die jeweils gebuchten Wintersportgebiete. ALP Media und ihr Auftraggeber vereinbaren jedoch ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der ALP Media für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit ihrer vertraglichen Beziehung (somit wird auch die – internationale – Zuständigkeit der genannte Gerichte für Verfahren von/gegen Auftraggeber, die ihren Sitz nicht in Österreich haben, vereinbart).
Weiters wird für sämtliche derartige Streitigkeiten die Anwendung des materiellen österreichischen Rechtes vereinbart.

26. Geltung:
Die Geschäftsbedingungen gelten bis auf Widerruf durch ALP Media.